Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 65Artikel 2, Paragraph 65
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2, wonach die Mehrheit der Besitzer des Gesellschaftskapitals und bei Personengesellschaften überdies die Mehrheit der Gesellschafter jener Berufsgruppe angehören muß, der die betreffende Gesellschaft angehören soll, gelten nicht für Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes befugt sind, wenn alle gesetzlichen Vertreter dem Wirtschaftstreuhandberuf angehören oder wenn der genannte Zustand innerhalb der im § 59 Abs. 5 erwähnten Frist hergestellt wird.Die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2,, wonach die Mehrheit der Besitzer des Gesellschaftskapitals und bei Personengesellschaften überdies die Mehrheit der Gesellschafter jener Berufsgruppe angehören muß, der die betreffende Gesellschaft angehören soll, gelten nicht für Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes befugt sind, wenn alle gesetzlichen Vertreter dem Wirtschaftstreuhandberuf angehören oder wenn der genannte Zustand innerhalb der im Paragraph 59, Absatz 5, erwähnten Frist hergestellt wird.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 4 gelten nicht für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugte Wirtschaftstreuhänder (Gesellschaften), die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreuen.Die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 gelten nicht für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugte Wirtschaftstreuhänder (Gesellschaften), die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreuen.
Dokumentnummer
NOR12042812
Alte Dokumentnummer
N3195520194L